1 DB.2011.120 1 ST.2011.185 -6- Da die Höhe des Verlustvortrags noch nicht Gegenstand des Einschätzungsverfahrens war, ist darüber auch noch kein materieller Entscheid ergangen. Damit erscheint es nicht als sachgerecht, dem Entscheid über die Durchführung einer Untersuchung und dessen Ergebnis bereits an dieser Stelle vorzugreifen. Die Sache ist deshalb an das kantonale Steueramt in das Einschätzungsverfahren zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.