Veranlagungsentscheide können nur mit Bezug auf die Festsetzung der Steuerfaktoren im Dispositiv des Entscheids, bei natürlichen Personen also des steuerbaren Einkommens und Vermögens (vgl. § 139 Abs. 1 StG), rechtskräftig werden. Demgegenüber nehmen die Motive eines Entscheids nicht an der Rechtskraft teil (vgl. RB 2001 Nr. 106). In materielle Rechtskraft erwachsen kann somit bloss die Festlegung der aus dem konkreten Steuerrechtsverhältnis fliessenden Steuerfaktoren bzw. der Steuerforderung, nicht hingegen die ihm zu Grunde liegende Tatsachen oder Rechtslage.