Den verbleibenden Überhang hat er bei der nächsten Möglichkeit zur Verrechnung zu bringen (StE 1995 B 72.19 Nr. 5). Die Verrechnungsmöglichkeit in einer späteren Steuerperiode ist ausgeschlossen, wenn für die vorangehende Steuerperiode eine rechtskräftige Einkommenseinschätzung vorliegt, die nicht auf Fr. 0.- lautet, unabhängig davon, ob die Einschätzung ordentlich oder nach pflichtgemässem Ermessen getroffen worden ist (VGr, 28. Juni 2006, SB.2006.00022, www.vgrzh.ch).