Es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, wann er den Geschäftsverlust geltend machen will. Er muss ihn – soweit möglich – zunächst innerhalb der Steuerperiode verrechnen, in der der Verlust eingetreten ist. Den verbleibenden Überhang hat er bei der nächsten Möglichkeit zur Verrechnung zu bringen (StE 1995 B 72.19 Nr. 5).