Nur ein verbleibender Verlustüberhang kann vorgetragen und mit irgendwelchem späteren Einkommen verrechnet werden. Das will heissen, dass vorgetragene Geschäftsverluste nicht bloss mit Geschäftsgewinnen, sondern auch in den nachfolgenden Perioden mit Einkünften jeder Art verrechnet werden (Markus Reich/Marina Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 31 N 1 ff. DBG; Dieter Weber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 67 N 2 ff. StHG).