Vorab sind Geschäftsverluste natürlicher Personen soweit möglich mit übrigen Einkünften zu verrechnen, gleichgültig aus welcher Quelle diese stammen. Mit andern Worten kommt der Verlustverrechnung innerhalb der Steuerperiode nach Massgabe des Prinzips der Reineinkommensbesteuerung Vorrang zu. Nur ein verbleibender Verlustüberhang kann vorgetragen und mit irgendwelchem späteren Einkommen verrechnet werden.