Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 211 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; § 29 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).