C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 19./20. Juli 2011 beantragte der Pflichtige, den Verlustvortrag von Fr. 80'000.- zum Abzug zuzulassen und die Aufrechnung der Privatanteile bei den Autokosten sowie den Repräsentationskosten zu streichen. Im Geschäftsjahr 2008 sei ein Gesamtverlust von Fr. 283'495.- eingetreten, wovon Fr. 123'495.- sofort verrechnet und der Rest auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen worden seien. Die geltend gemachten Autokosten und Repräsentationsspesen seien geschäftsmässig begründet. Das kantonale Steueramt schloss am 17. August 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.