Im Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 vom 20. April 2011 liess der Steuerkommissär den Verlustvortrag nicht zum Abzug zu mit der Begründung, ein Verlustvortrag könne nicht abgeschrieben werden, sondern sei mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Weiter korrigierte er diverse Positionen beim Geschäftsaufwand, insbesondere die Privatanteile Autokosten und Repräsentationsspesen. Dies ergab ein steuerbares Einkommen von Fr. 124'800.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-. Am selben Tag erging die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2009 mit den nämlichen Korrekturen und einem steuerbaren Einkommen von Fr. 125'500.-.