{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-10-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-120_2011-10-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_120_yu.pdf", "Checksum": "7f4d77dd7d5f8adcd1ab2de125097678"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.120", "ST.2011.185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorjahresverluste können vorgetragen werden, sofern das steuerbare Einkommen in der Verlustperiode auf Fr. 0.- festgesetzt wurde; dass das selbstständige Erwerbseinkommen über Fr. 0.- lag, steht der Berücksichtigung in der nächsten Steuerperiode nicht entgegen. | Art. 211 DBG; § 29 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:06", "Checksum": "c4c145b0a76f02be076fe8c8a5d0dccd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorjahresverluste können vorgetragen werden, sofern das steuerbare Einkommen in der Verlustperiode auf Fr. 0.- festgesetzt wurde; dass das selbstständige Erwerbseinkommen über Fr. 0.- lag, steht der Berücksichtigung in der nächsten Steuerperiode nicht entgegen. | Art. 211 DBG; § 29 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.120\n1 ST.2011.185\n-6-\n\nDa die Höhe des Verlustvortrags noch nicht Gegenstand des Einschätzungsverfahrens war, ist darüber auch noch kein materieller Entscheid ergangen. Damit erscheint es nicht als sachgerecht, dem Entscheid über die Durchführung einer Untersuchung und dessen Ergebnis bereits an dieser Stelle vorzugreifen. Die Sache ist\ndeshalb an das kantonale Steueramt in das Einschätzungsverfahren zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.\n\n2. Da die Vorinstanz einen neuen Einschätzungsentscheid zu treffen haben\nwird, erübrigt es sich, jetzt schon auf die übrigen streitigen Positionen einzugehen. Anzumerken ist jedoch, dass bei einer Schätzung der Höhe eines steuermindernden Umstands diese immer in der Form einer solchen nach pflichtgemässem Ermessen zu\nerfolgen hat (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00115, E. 3b, www.vgrzh.ch). Dies muss im\nEinschätzungsentscheid auch zum Ausdruck gebracht werden, da die daraus resultierenden formellen Erschwerungen der Anfechtbarkeit dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht werden müssen.\n\nSoweit der Steuerkommissär hier Privatanteile bezüglich der Autokosten und\nder Privatwohnung geschätzt hat, hätte er demnach – gleich wie er es bei den Repräsentationsspesen gemacht hat – einen entsprechenden Hinweis anbringen müssen.\nDer Umstand, dass die betreffenden Beträge in einer vorangehenden Steuerperiode\nbereits einmal auf dieselbe Höhe festgelegt worden sind, ändert daran nichts, hat sich\ndoch der Pflichtige im Einschätzungsverfahren 2009 ausdrücklich gegen eine Erhöhung der Privatanteile gewandt.\n\n3. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs teilweise gutzuheissen. Bei diesem in materieller Hinsicht unentschiedenen Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen\n(§ 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG).\n\n1 DB.2011.120\n1 ST.2011.185\n-7-\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom\n15. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das\nkantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Juni\n2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das kantonale\nSteueramt zurückgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.120\n1 ST.2011.185\n"}