{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-10-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-120_2011-10-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_120_yu.pdf", "Checksum": "7f4d77dd7d5f8adcd1ab2de125097678"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.120", "ST.2011.185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorjahresverluste können vorgetragen werden, sofern das steuerbare Einkommen in der Verlustperiode auf Fr. 0.- festgesetzt wurde; dass das selbstständige Erwerbseinkommen über Fr. 0.- lag, steht der Berücksichtigung in der nächsten Steuerperiode nicht entgegen. | Art. 211 DBG; § 29 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:06", "Checksum": "c4c145b0a76f02be076fe8c8a5d0dccd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorjahresverluste können vorgetragen werden, sofern das steuerbare Einkommen in der Verlustperiode auf Fr. 0.- festgesetzt wurde; dass das selbstständige Erwerbseinkommen über Fr. 0.- lag, steht der Berücksichtigung in der nächsten Steuerperiode nicht entgegen. | Art. 211 DBG; § 29 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.120\n1 ST.2011.185\n-4-\n\nEs steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, wann er den Geschäftsverlust geltend machen will. Er muss ihn – soweit möglich – zunächst innerhalb der Steuerperiode verrechnen, in der der Verlust eingetreten ist. Den verbleibenden Überhang\nhat er bei der nächsten Möglichkeit zur Verrechnung zu bringen (StE 1995 B 72.19\nNr. 5). Die Verrechnungsmöglichkeit in einer späteren Steuerperiode ist ausgeschlossen, wenn für die vorangehende Steuerperiode eine rechtskräftige Einkommenseinschätzung vorliegt, die nicht auf Fr. 0.- lautet, unabhängig davon, ob die Einschätzung\nordentlich oder nach pflichtgemässem Ermessen getroffen worden ist (VGr, 28. Juni\n2006, SB.2006.00022, www.vgrzh.ch).\n\nVeranlagungsentscheide können nur mit Bezug auf die Festsetzung der Steuerfaktoren im Dispositiv des Entscheids, bei natürlichen Personen also des steuerbaren Einkommens und Vermögens (vgl. § 139 Abs. 1 StG), rechtskräftig werden. Demgegenüber nehmen die Motive eines Entscheids nicht an der Rechtskraft teil (vgl. RB\n2001 Nr. 106). In materielle Rechtskraft erwachsen kann somit bloss die Festlegung\nder aus dem konkreten Steuerrechtsverhältnis fliessenden Steuerfaktoren bzw. der\nSteuerforderung, nicht hingegen die ihm zu Grunde liegende Tatsachen oder Rechtslage. Im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer anderen Steuerperiode kann\ndaher sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich\nüberprüft und, sofern erforderlich, abweichend gewürdigt werden (vgl. BGr, 17. Juli\n1996, E. 4c = StE 1997 B 93.4 Nr. 4). Daraus folgt, dass sich die Rechtskraft einer Einschätzung nicht auch auf die ihr zu Grunde liegende Handels- und Steuerbilanz erstreckt (VGr, 25. September 2002, SB.2002.00030, E. 2c, www.vgrzh.ch).\n\nb) aa) Gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 2008 betrug der Jahresverlust Fr. 283'495.-. Im Hilfsblatt A Position 1.1 wurde dieser jedoch nur in der Höhe von\nFr. 123'495.- geltend gemacht. Dem wurden unter Position 2.1 \"Barbezüge und Eigensaläre\" von Fr. 125'369.- gegenübergestellt, so dass nach Verrechnung ein positiver\nSaldo von Fr. 1'874.- übrig blieb. Bei der Einschätzung für die Steuerperiode 2008\nwurde dieser Betrag ungeprüft als selbstständiges Erwerbseinkommens übernommen;\naufgrund der das Einkommen weit übersteigenden Abzüge resultierte indessen ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 0.-. Diese Einschätzung ist in Rechtskraft erwachsen.\nDamit können verbleibende Verlustvorträge grundsätzlich auch in der Steuerperiode\n2009 noch zur Verrechnung gebracht werden, sofern ihre Höhe nachgewiesen ist. Die\nAuffassung des Steuerkommissärs, aufgrund der Festlegung des selbstständigen Er-\n\n1 DB.2011.120\n1 ST.2011.185\n-5-\n\nwerbseinkommens auf Fr. 1'874.- sei eine spätere Verrechnung nicht mehr zulässig,\ntrifft nach der aufgeführten Rechtsprechung klar nicht zu.\n\nbb) Im Übrigen wurden die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für\n2008 offenkundig falsch berechnet. Richtigerweise hätte der Jahresverlust von\nFr. 283'495.- mit Fr. 125'369.- verrechnet werden müssen, sodass ein selbstständiges\nErwerbseinkommen von Fr. 0.- resultierte und – rein rechnerisch betrachtet – für die\nfolgenden Jahre ein Verlustvortrag von Fr. 158'126.- verblieb. Die offenkundige Auffassung des Pflichtigen, er könne die Höhe des zur Verrechnung bringenden Verlusts in\nder Steuerperiode selber als auch in den folgenden Steuerperioden jeweils frei\nbestimmen, ist nach dem Gesagten unrichtig.\n\ncc) Damit sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Pflichtige diesen Verlust in\nder Steuerperiode 2009 nicht zur Verrechnung bringen darf. Daran ändert nichts, dass\nder Pflichtige diesen buchhalterisch unkorrekt über das Konto S44000 Abschreibungen\ngeltend gemacht hat. Denn die Verrechnung der Vorjahresverluste ist steuerrechtlich\nvorgeschrieben; mithin ist selbst bei einer entsprechenden Aufrechnung des Vorjahresverlusts im Jahresabschluss dieser in der Folge in der Steuererklärung wieder einzusetzen (vgl. Hilfsblatt A Ziff. 3).\n\nc) Ein Verlustvortrag unterliegt hingegen in Bezug auf seine Höhe auch in den\nnachfolgenden Steuerperioden noch der freien Überprüfung. Eine solche hat vorliegend noch nicht stattgefunden, da der Steuerkommissär die Geltendmachung bereits\naus formellen Gründen versagte.\n\nDie Rekurskommission kann ausnahmsweise zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen,\nnamentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Mangel leidet (§ 149 Abs. 3 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 143 N 26 ff. DBG, und\nKommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 149 N 29 ff.\nStG). Das Unterlassen einer Untersuchung stellt einen solchen schwerwiegenden\nMangel dar, der sich somit im Beschwerde-/Rekursverfahren nicht heilen lässt (VGr,\n22. November 2000, SB.2000.00062, E. 4a, www.vgrzh.ch).\n\n"}