{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-10-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-120_2011-10-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_120_yu.pdf", "Checksum": "7f4d77dd7d5f8adcd1ab2de125097678"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.120", "ST.2011.185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorjahresverluste können vorgetragen werden, sofern das steuerbare Einkommen in der Verlustperiode auf Fr. 0.- festgesetzt wurde; dass das selbstständige Erwerbseinkommen über Fr. 0.- lag, steht der Berücksichtigung in der nächsten Steuerperiode nicht entgegen. | Art. 211 DBG; § 29 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:06", "Checksum": "c4c145b0a76f02be076fe8c8a5d0dccd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 24.10.2011 DB.2011.120\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorjahresverluste können vorgetragen werden, sofern das steuerbare Einkommen in der Verlustperiode auf Fr. 0.- festgesetzt wurde; dass das selbstständige Erwerbseinkommen über Fr. 0.- lag, steht der Berücksichtigung in der nächsten Steuerperiode nicht entgegen. | Art. 211 DBG; § 29 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.120\n1 ST.2011.185\n\nEntscheid\n\n24. Oktober 2011\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) betreibt die Einzelfirma C in D und deklarierte\nin der Steuererklärung 2009 daraus Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von\nFr. 69'274.-. Insgesamt gab er (gerundet) für die Staats- und Gemeindesteuern ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 53'800.- und ein steuerbares Vermögen von\nFr. 465'000.- und für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von\nFr. 54'500.- an.\n\nDer Steuerkommissär verlangte mit Auflage vom 7. Januar 2011 bzw. Mahnung vom 24. März 2011 u.a. Kontokopien vom Kapitalkonto und Verlustvortragskonto,\nDetails zum Eigensalär sowie den Nachweis der geltend gemachten Repräsentationsspesen. Der Pflichtige liess darauf am 7. Februar 2011 diverse Unterlagen einreichen.\nDabei ergab sich u.a., dass der Pflichtige einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr im Umfang von Fr. 80'000.- über ein Aufwandkonto abgeschrieben hat.\n\nIm Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 vom\n20. April 2011 liess der Steuerkommissär den Verlustvortrag nicht zum Abzug zu mit\nder Begründung, ein Verlustvortrag könne nicht abgeschrieben werden, sondern sei\nmit dem Eigenkapital zu verrechnen. Weiter korrigierte er diverse Positionen beim Geschäftsaufwand, insbesondere die Privatanteile Autokosten und Repräsentationsspesen. Dies ergab ein steuerbares Einkommen von Fr. 124'800.- und ein steuerbares\nVermögen von Fr. 0.-. Am selben Tag erging die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2009 mit den nämlichen Korrekturen und einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 125'500.-.\n\nB. Hiergegen liess der Pflichtige am 4. Mai 2011 je Einsprache erheben und\nbeantragen, auf die Aufrechnung des Verlustvortrags sei jeweils zu verzichten. Die\nübrigen Korrekturen würden akzeptiert. Das kantonale Steueramt wies die Rechtsmittel\nam 15./22. Juni 2011 ab.\n\n1 DB.2011.120\n1 ST.2011.185\n-3-\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 19./20. Juli 2011 beantragte der Pflichtige, den Verlustvortrag von Fr. 80'000.- zum Abzug zuzulassen und die Aufrechnung\nder Privatanteile bei den Autokosten sowie den Repräsentationskosten zu streichen.\nIm Geschäftsjahr 2008 sei ein Gesamtverlust von Fr. 283'495.- eingetreten, wovon\nFr. 123'495.- sofort verrechnet und der Rest auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen worden seien. Die geltend gemachten Autokosten und Repräsentationsspesen\nseien geschäftsmässig begründet.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 17. August 2011 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie bei der\nBerechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden\nkonnten (Art. 211 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der\ndirekten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; § 29\nAbs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).\n\nVorab sind Geschäftsverluste natürlicher Personen soweit möglich mit übrigen\nEinkünften zu verrechnen, gleichgültig aus welcher Quelle diese stammen. Mit andern\nWorten kommt der Verlustverrechnung innerhalb der Steuerperiode nach Massgabe\ndes Prinzips der Reineinkommensbesteuerung Vorrang zu. Nur ein verbleibender Verlustüberhang kann vorgetragen und mit irgendwelchem späteren Einkommen verrechnet werden. Das will heissen, dass vorgetragene Geschäftsverluste nicht bloss mit Geschäftsgewinnen, sondern auch in den nachfolgenden Perioden mit Einkünften jeder\nArt verrechnet werden (Markus Reich/Marina Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 31 N 1 ff. DBG; Dieter Weber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 67 N 2 ff. StHG).\n\n"}