Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen ins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. 2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen ins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. […]