c) Zu prüfen bleibt der Umfang des Verlusts 2009. Die Vorinstanz hatte bisher keinen Anlass, die Jahresrechnung 2009 zu überprüfen. Damit liegt noch kein Entscheid über die vollumfängliche Verrechenbarkeit des Verlusts vor. Die Sache ist daher zur Feststellung des Verlusts 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 149 Abs. 3 StG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 143 N 28 DBG) 3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel (Rückweisung).