Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im jetzigen Zeitpunkt und hinsichtlich der Steuerperiode 2009 insgesamt nicht zu verneinen. Die Aufwendungen, welche 2009 nach wie vor die Wasserspiele betroffen haben, sind dem geschäftlichen Aufwand zuzurechnen, soweit sie der Pflichtige als Testobjekte für die LED-Leuchten verwendet hat. Ob sie als Testobjekte besonders geeignet oder kostengünstig sind, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.