Was die Gewinnstrebigkeit angeht, so hat der Pflichtige einen Businessplan, eine Planerfolgsrechnung oder dergleichen nie erstellt. Ein eigentliches Konzept kann er nicht vorweisen und seine diesbezüglichen Ausführungen fallen vage aus. Dies ist ihm grundsätzlich entgegenzuhalten. Sodann weist er seit Beginn seiner Tätigkeit nur Verluste aus. Es ist deshalb zu entscheiden, ob trotzdem von einer Gewinnstrebigkeit ausgegangen werden kann oder ob die Tätigkeit überwiegend als Liebhaberei zu betrachten ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Tätigkeit an sich zur Gewinnerzielung geeignet ist und, ob eine günstige Gesamtprognose gestellt werden kann.