bb) Das Motiv, im Jahr 2005 mit der Bearbeitung von Findlingen zu beginnen, bestand offensichtlich nicht in der Absicht, zusätzliches Einkommen zu erzielen. Die Tätigkeit sollte vielmehr der Gesundheitsvorsorge dienen. Zu dieser Zeit und bis 31. Oktober 2008 war der Pflichtige zudem noch bei C angestellt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist damit von vornherein nicht schon 2005, sondern erst später anzunehmen.