C. Am 9. Juli 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs, unter Wiederholung des Einspracheantrags. Das kantonale Steueramt schloss mit Be- schwerde-/Rekursantwort vom 28. Juli 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: