B. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 18. April 2011 Einsprache und hielten am Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen fest. Am 19. Mai 2011 liess der Pflichtige dem Steuerkommissär weitere Unterlagen zukommen. Mit Entscheiden vom 4. Juli 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. 1 DB.2011.111 1 ST.2011.170 -3-