Die Pflichtigen lehnten die Vorschläge am 27. Januar 2011 ab. Der Steuerkommissär forderte sie daraufhin mit Auflage vom 15. Februar 2011 auf, den Nachweis der Gewinnstrebigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit mittels geeigneter Unterlagen sowie den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Ausgaben betreffend das LED-Leuchtengeschäft zu erbringen. Die Pflichtigen antworteten am 18. Februar 2011. Nach einer Besprechung mit dem Pflichtigen erliess der Steuerkommissär erneut eine Auflage, womit er eine gesonderte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den LED-Leuchtenbereich einforderte.