Am 20. Januar 2011 unterbreitete ihnen das kantonale Steueramt einen Ve- ranlagungs- und einen Einschätzungsvorschlag. Während es das steuerbare Vermögen unverändert beliess, stellte es ein steuerbares Einkommen von Fr. 144'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 152'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) in Aussicht. Die Abweichung zur Deklaration ergab sich dabei aus der Aufrechnung des Verlusts aus der behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit (bei gleichzeitiger Erhöhung der Berufsauslagen des Pflichtigen und Streichung der abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten, was hier jedoch nicht mehr streitig ist).