{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-111_2011-09-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_111_jt.pdf", "Checksum": "afc81c9504d188ce27dc0c9933ac468f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.111", "ST.2011.170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung. Frage der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Pflichtiger begann - zunächst noch neben Anstellung beim kant. Steueramt - mit Bearbeitung von Findlingen und dem Bau von Brunnen/Wasserspielen. Dies war in der Folge Auslöser für die Entwicklung einer multifunktionalen, qualitativ hochstehenden LED-Leuchte mit auswechselbaren LED-Komponenten. Mehrjährige Verlustperiode. Seine Produkte sind im im Vergleich teuer, was der Pflichtige mit der unvergleichlichen Qualität derselben begründet. Da der Markteintritt noch nicht stattgefunden hat, bleibt abzuwarten, ob sich die Produkte auf dem Markt werden behaupten können. Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. 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Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. Teilweise Gutheissung (Rückweisung). | Art. 18 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 StG\n\nwaren die Produkte des Pflichtigen noch nicht marktreif. Die ersten Verkäufe wurden\nauf Frühjahr 2011 anvisiert. Nachdem eine eigentliche Erwerbstätigkeit nicht vor 2006\nangenommen werden kann – vorher überwiegt der therapeutische Aspekt seiner\nhandwerklichen Tätigkeit –, befand sich der Pflichtige 2009 erst im 4. Geschäftsjahr.\nDamit wäre es verfrüht, die Produkte als sicheres Verlustgeschäft zu betrachten. Gerade wenn nicht einfach ein Produkt verkauft wird, sondern dieses zuerst entwickelt wird\nund erhebliche Vorleistungen anfallen, ist eine mehrjährige Verlustperiode nicht ungewöhnlich (StE 1999 B 23.1 Nr. 42). Insgesamt erscheint ein erfolgreicher Markteintritt\naufgrund der Akten jedenfalls als möglich. Der diesbezügliche Erfolg wird sich bei der\nnunmehr per 12. August 2010 gegründeten F niederschlagen. Sollten sich die Produkte\nals nicht markttauglich herausstellen, so werden die entsprechenden Konsequenzen zu\nziehen sein. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im jetzigen Zeitpunkt und hinsichtlich der\nSteuerperiode 2009 insgesamt nicht zu verneinen. Die Aufwendungen, welche 2009\nnach wie vor die Wasserspiele betroffen haben, sind dem geschäftlichen Aufwand zuzurechnen, soweit sie der Pflichtige als Testobjekte für die LED-Leuchten verwendet\nhat. Ob sie als Testobjekte besonders geeignet oder kostengünstig sind, braucht an\ndieser Stelle nicht geprüft zu werden.\n\nc) Zu prüfen bleibt der Umfang des Verlusts 2009. Die Vorinstanz hatte bisher\nkeinen Anlass, die Jahresrechnung 2009 zu überprüfen. Damit liegt noch kein Entscheid über die vollumfängliche Verrechenbarkeit des Verlusts vor. Die Sache ist daher\nzur Feststellung des Verlusts 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 149 Abs. 3\nStG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 143 N 28 DBG)\n\n3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel\n(Rückweisung).\n\nBei diesem letztlich noch unentschiedenen Verfahrensausgang rechtfertigt es\nsich, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG;\n§ 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 144 Abs. 4\nDBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n- 11 -\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli\n2011 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen\nins Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011\nwird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen ins\nEinspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n"}