{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-111_2011-09-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_111_jt.pdf", "Checksum": "afc81c9504d188ce27dc0c9933ac468f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.111", "ST.2011.170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung. Frage der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Pflichtiger begann - zunächst noch neben Anstellung beim kant. Steueramt - mit Bearbeitung von Findlingen und dem Bau von Brunnen/Wasserspielen. Dies war in der Folge Auslöser für die Entwicklung einer multifunktionalen, qualitativ hochstehenden LED-Leuchte mit auswechselbaren LED-Komponenten. Mehrjährige Verlustperiode. Seine Produkte sind im im Vergleich teuer, was der Pflichtige mit der unvergleichlichen Qualität derselben begründet. Da der Markteintritt noch nicht stattgefunden hat, bleibt abzuwarten, ob sich die Produkte auf dem Markt werden behaupten können. Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. 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Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. Teilweise Gutheissung (Rückweisung). | Art. 18 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 StG\n\n Wie leicht zu erkennen ist, haben die Verluste im Laufe der Zeit nicht ab-,\nsondern zugenommen. Der Gesamtverlust bis und mit 2009 beträgt – unter Ausschluss\ndes Verlusts 2005 – Fr. 185'288.-.\n\nWas die Gewinnstrebigkeit angeht, so hat der Pflichtige einen Businessplan,\neine Planerfolgsrechnung oder dergleichen nie erstellt. Ein eigentliches Konzept\nkann er nicht vorweisen und seine diesbezüglichen Ausführungen fallen vage aus. Dies\nist ihm grundsätzlich entgegenzuhalten. Sodann weist er seit Beginn seiner Tätigkeit\nnur Verluste aus. Es ist deshalb zu entscheiden, ob trotzdem von einer Gewinnstrebigkeit ausgegangen werden kann oder ob die Tätigkeit überwiegend als Liebhaberei zu\nbetrachten ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Tätigkeit an sich zur Gewinnerzielung geeignet ist und, ob eine günstige Gesamtprognose gestellt werden kann.\n\nAn der Ernsthaftigkeit, mit welcher der Pflichtige sein Projekt verfolgt, kann\nnicht gezweifelt werden. Dies zeigen die Produktedokumentationen (insbesondere auf\nder Website E), das Gesuch um die Zusprechung eines Innovationsförderungsbeitrags\nbeim zuständigen Bundesamt und die Patentanmeldung durch ein Patentwanwaltsbüro. Die Entwicklung und der Verkauf einer besonders robusten und qualitativ hochstehenden LED-Leuchte ist sodann grundsätzlich geeignet, im Markt Platz zu finden und\neine Einkommensquelle darzustellen. Ob insgesamt eine positive Gesamtprognose\ngestellt werden kann, hängt davon ab, wie sich das Produkt auf dem Markt tatsächlich\nbehaupten wird.\n\nFestgestellt werden kann nach Internetrecherchen, dass auf dem Markt eine\nFülle von LED-Produkten angeboten wird (vgl. z.B. www.led-direkt.ch; www.ledstar.ch;\nwww.solarlink.de). LED-Leuchtmittel gelten derzeit als zukunftsträchtig, was die Ener-\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n-9-\n\ngieeffizienz und Lebensdauer angeht und sind im Begriff, die herkömmlichen Glühbirnen sowie aktuellen Sparlampen abzulösen (Übernahme der entsprechenden Energieverordnung der EU, welche ein schrittweises Verkaufsverbot für Glühbirnen vorsieht).\nAuch wasserdichte LED-Leuchten – das anvisierte Produkt des Pflichtigen – sind auf\ndem Markt zu finden (vgl. www.majoralicht.yatego.com; www.supashop.ch, Poollampen LED; www.led-technik-shop.de; Aquariumlichter, Unterwasserlichter.\n\nIm Preisvergleich erweisen sich die Produkte des Pflichtigen als teuer. So\nkosten die von ihm entwickelten Multifunktionsleuchten gemäss den Angaben auf\nder Homepage E Fr. 366.- bis Fr. 409.- (inkl. MWST) pro Stück (spezieller Anwendungsbereich: Schwimmbäder, Boden, Decken, Saunas, Küchen etc.). Die no-Limit-\nProdukte kosten zwischen Fr. 582.- und Fr. 984.- (inkl. MWST) (Anwendungsbereich\ninsbesondere: Aussenbereich wie Strassen, Trottoirs und Tunnels). Im Vergleich\nsind auf dem Internet wasserdichte LED-Strahler ab ca. Fr. 45.- zu finden\n(www.majoralicht.yatego.com und www.solarlinkshop.de/shop).\n\nDer Pflichtige begründet die Legitimation seiner Produkte auf dem Markt und\ndie hohen Preise mit der herausragenden Qualität. Seine Produkte seien mit fernöstlichen Erzeugnissen nicht vergleichbar. Sodann besteht die Besonderheit seiner Produkte offenbar in der Auswechselbarkeit der LED-Einheiten. Weiter sind sie multifunktional einsetzbar.\n\nOffensichtlich hat der Pflichtige im Laufe der Zeit bereits verschiedene Strategieänderungen vorgenommen. Ging es anfänglich um den Verkauf von Brunnen bzw.\nWasserspielen mit LED-Leuchten, preist er nunmehr LED-Leuchten an, die eine Lösung für alle möglichen Anwendungsbedürfnisse darstellen sollen. So stellt er sich von\nStrassenbauämtern über die Polizei bis hin zu Saunabaufirmen und Lebensmittelindustriebetriebe eine breite Palette von Abnehmern vor.\n\nOb die Qualitäts-LED-Leuchten und die jetzige Strategie des Pflichtigen Erfolg\nhaben werden, wird der Markt beantworten müssen. Insbesondere wird sich zeigen, ob\ndie angestrebten Preise erzielt werden können oder ob in diesem Punkt Anpassungen\nnötig sein werden. Sodann wird sich weisen, inwiefern die Auswechselbarkeit der LED-\nEinheiten einem Bedürfnis entspricht. Immerhin wird die Lebensdauer von LED's als\nsehr hoch (mind. 10 Jahre) eingestuft. In der hier interessierenden Steuerperiode 2009\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n- 10 -\n\n"}