{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-111_2011-09-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_111_jt.pdf", "Checksum": "afc81c9504d188ce27dc0c9933ac468f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.111", "ST.2011.170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung. Frage der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Pflichtiger begann - zunächst noch neben Anstellung beim kant. Steueramt - mit Bearbeitung von Findlingen und dem Bau von Brunnen/Wasserspielen. Dies war in der Folge Auslöser für die Entwicklung einer multifunktionalen, qualitativ hochstehenden LED-Leuchte mit auswechselbaren LED-Komponenten. Mehrjährige Verlustperiode. Seine Produkte sind im im Vergleich teuer, was der Pflichtige mit der unvergleichlichen Qualität derselben begründet. Da der Markteintritt noch nicht stattgefunden hat, bleibt abzuwarten, ob sich die Produkte auf dem Markt werden behaupten können. Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. 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Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. Teilweise Gutheissung (Rückweisung). | Art. 18 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 StG\n\nkeit, sondern eben als Liebhaberei oder aus einem andern nicht kommerziellen Grund.\nDenn wer eine unrentable Aktivität wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der\nRegel durch das andauernde Fehlen eines finanziellen Erfolgs von der Zwecklosigkeit\nseines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Roman Blöchliger, Steuerliche Probleme des Abzuges geschäftlicher Verluste, StR 1981,\n236). Allerdings muss nicht jedes einzelne mit einem Verlust abgeschlossene Jahr\noder selbst die Tatsache, dass während mehrerer Jahre Verlust erzielt worden ist, zum\nSchluss zwingen, es handle sich um eine Liebhaberei (Höhn/Waldburger, Steuerrecht,\nBand I, 9. A., 2001, § 14 Rz 45; vgl. BGr, 4. Juni 2004, 2A.68/2004, Erw. 1.3; Peter\nLocher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 18 N 22). Ob sich nämlich eine Tätigkeit lohnt, lässt sich methodisch richtig nur nach Betrachtung des Gewinns aus der\ngesamten Betriebstätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Beendigung beurteilen (so\ngenannter Totalgewinn, vgl. Manuel René Theisen, Die Liebhaberei – ein Problem des\nSteuerrechts und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Steuer und Wirtschaft\n[StuW], 1999, 259; StRK II, 17. Februar 2000, 2 ST.1999.419, E. 6a). Der Entscheid\nüber den steuerlichen Charakter einer Tätigkeit hängt deshalb von einer Prognose über\nden zu erwartenden Totalgewinn ab. Ergibt die Prognose ein positives Gesamtergebnis, ist dies ein gewichtiges Indiz für die Gewinnstrebigkeit. Anderseits liegt bei negativer Prognose die Schlussfolgerung nahe, dass ein Steuerpflichtiger, dem es tatsächlich\num die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, sich wegen des in Aussicht stehenden finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs abbringen\nlassen würde. Die steuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit ist eine Frage, die grundsätzlich für jede Veranlagungsperiode neu überprüft werden kann, wobei unter Umständen die Verhältnisse in den Vorjahren bzw. in den auf das Steuerjahr folgenden\nJahren gewisse Anhaltspunkte liefern können (BGr, 31. August 2005, 2A.46/2005,\nE. 2.2.2, mit Hinweisen zum Ganzen). Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg\nauf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Im Sinn einer Faustregel wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass innerhalb von\nfünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges\nIndiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit. Dem Steuerpflichtigen steht aber der Gegenbeweis offen, dass auch in diesem Fall eine Gewinnstrebigkeit vorliegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 18 N 48 DBG und § 18 N 38 StG). Im Einzelfall kommt\nes namentlich auf die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000\nNr. 118).\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n-6-\n\nQualifiziert die Aktivität des Steuerpflichtigen in der unter den erwähnten Kriterien vorzunehmenden Prüfung als Liebhaberei oder produziert sie reine Lebenshaltungskosten (vgl. Art. 34 lit. a DBG und § 33 lit. a StG), können die entstandenen Verluste nicht mit übrigen Einkünften verrechnet werden.\n\n2. a) aa) Der Pflichtige ist ursprünglich gelernter Käser mit Meisterprüfung.\nDanach war er als Käsereiinspektor tätig und bildete sich zum Betriebsökonomen weiter. Ab 1. August 1990 arbeitete er bei C. Nach einem Burnout und weiteren gesundheitlichen Beschwerden riet ihm sein Arzt zu körperlicher Tätigkeit, sodass er 2005 mit\ndem Bearbeiten von Findlingen und dem Herstellen von Brunnen begann. Die damit\nverbundene Feinstaubentwicklung sowie die schweren Maschinen übten jedoch einen\nnegativen Einfluss auf seine Gesundheit aus. Aufgrund seiner Erfahrungen und der\nNachfrage nach Brunnen entschloss er sich in der Folge, mit dem Bau von hochwertigen Wasserspielen auf der Basis einer Stahl-/Steinkombination zu beginnen. Dies bildete im Jahr 2007 den Auslöser der LED-Leuchtenentwicklung. Bis 2009 ging er der\nTätigkeit im ursprünglichen Bereich der Brunnen/Wasserspiele nach, weil für die Entwicklung der LED-Leuchten die Brunnen notwendig waren.\n\n"}