{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-111_2011-09-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_111_jt.pdf", "Checksum": "afc81c9504d188ce27dc0c9933ac468f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.111", "ST.2011.170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung. Frage der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Pflichtiger begann - zunächst noch neben Anstellung beim kant. Steueramt - mit Bearbeitung von Findlingen und dem Bau von Brunnen/Wasserspielen. Dies war in der Folge Auslöser für die Entwicklung einer multifunktionalen, qualitativ hochstehenden LED-Leuchte mit auswechselbaren LED-Komponenten. Mehrjährige Verlustperiode. Seine Produkte sind im im Vergleich teuer, was der Pflichtige mit der unvergleichlichen Qualität derselben begründet. Da der Markteintritt noch nicht stattgefunden hat, bleibt abzuwarten, ob sich die Produkte auf dem Markt werden behaupten können. Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. 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Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. Teilweise Gutheissung (Rückweisung). | Art. 18 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 StG\n\n Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbstständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf die notwendigen Ausgaben soll lediglich bewirken, dass der Abzug nur für jene Auslagen gestattet wird, die\neinen geschäftlichen Grund haben, und dass alle Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung eines Selbstständigerwerbenden zusammenhängen. In der Einschätzungspraxis wird weniger auf die Zumutung der\nVermeidung abgestellt, sondern vielmehr darauf, ob der Aufwand geschäftsmässig\nbegründet ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009,\nArt. 27 N 4 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2 A.,\n2006, § 27 N 3 StG).\n\nIn jedem Fall erfordert der Abzug, dass die Tätigkeit, welcher der betreffende\nAufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von\nArt. 18 DBG bzw. § 18 StG darstellt (StRK I, 18. März 1993 = ZStP 1993, 108).\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n-4-\n\nb) Die Rechtsprechung umschreibt die selbstständige Erwerbstätigkeit zusammenfassend wie folgt: aa) Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat auf eigenes Risiko zu erfolgen; bb) Der Steuerpflichtige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft und Kapital\neinzusetzen; cc) Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat in einer von ihm selber frei bestimmten Organisation zu erfolgen; dd) Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich zielt\nauf die Erzielung eines Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab (Merkmal\nder Gewinnerzielungsabsicht); ee) Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt schliesslich nur vor, wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten, d .h. planmässigen und\nanhaltenden (nachhaltigen) Weise am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbstständige Erwerbstätigkeit unter Umständen bereits aufgrund eines einzigen Kriteriums zu bejahen (BGr,\n29. Juli 2011, 2C_766 + 767/2010, BGE 125 II 113; anderer Meinung bislang das Verwaltungsgericht, VGr, 25. August 2010, SB.2010.00056, www.vgrzh.ch, E. 2.4 f.).\n\nc) Abzugrenzen ist die selbstständige Erwerbstätigkeit insbesondere von der\nLiebhaberei bzw. dem Hobby. Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als\nselbstständiger Erwerb im dargelegten Sinn oder als Liebhaberei hängt grundsätzlich\ndavon ab, ob sie ausschliesslich oder vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines\nErwerbseinkommens ausgeübt wird (BGr, 2. Oktober 1992, NStP 1993, 7, E. 2b; Raoul\nOberson, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, ASA 48, 113). Unterscheidungskriterium ist also der Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit. Es handelt sich\ndabei um ein subjektives Kriterium, auf dessen Vorhandensein nur durch Indizien\n(nämlich erkennbare Umstände) geschlossen werden kann (StE 1999 B 23.1 Nr. 42).\nEine zusätzliche Erschwernis liegt darin, dass es Grenzfälle gibt, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht auf der einen oder\nanderen Seite liegen kann.\n\nEine fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden\nTätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht (StE 2006 B 23.1 Nr. 61).\n\nWer eine Tätigkeit ausübt, welche auf die Dauer nichts einbringt oder dauernd\neinen finanziellen Aufwandüberschuss erfordert, betreibt diese nicht als Erwerbstätig-\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n-5-\n\n"}