{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-111_2011-09-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_111_jt.pdf", "Checksum": "afc81c9504d188ce27dc0c9933ac468f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.111", "ST.2011.170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.09.2011 DB.2011.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Verlustverrechnung. Frage der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Pflichtiger begann - zunächst noch neben Anstellung beim kant. Steueramt - mit Bearbeitung von Findlingen und dem Bau von Brunnen/Wasserspielen. Dies war in der Folge Auslöser für die Entwicklung einer multifunktionalen, qualitativ hochstehenden LED-Leuchte mit auswechselbaren LED-Komponenten. Mehrjährige Verlustperiode. Seine Produkte sind im im Vergleich teuer, was der Pflichtige mit der unvergleichlichen Qualität derselben begründet. Da der Markteintritt noch nicht stattgefunden hat, bleibt abzuwarten, ob sich die Produkte auf dem Markt werden behaupten können. Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. 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Es ist angesichts der erst 4-jährigen Verlustperiode, unter Berücksichtigung des Entwicklungsaufwands, noch verfrüht, von einem definitiven Verlustgeschäft auszugehen. Teilweise Gutheissung (Rückweisung). | Art. 18 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n\nEntscheid\n\n30. September 2011\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B (nachfolgend der/die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2009 ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'900.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 94'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 446'000.-. Sie machten dabei einen Verlust des Pflichtigen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61'048.- geltend.\n\nAm 20. Januar 2011 unterbreitete ihnen das kantonale Steueramt einen Ve-\nranlagungs- und einen Einschätzungsvorschlag. Während es das steuerbare Vermögen unverändert beliess, stellte es ein steuerbares Einkommen von Fr. 144'100.-\n(direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 152'200.- (Staats- und Gemeindesteuern) in Aussicht.\nDie Abweichung zur Deklaration ergab sich dabei aus der Aufrechnung des Verlusts\naus der behaupteten selbstständigen Erwerbstätigkeit (bei gleichzeitiger Erhöhung der\nBerufsauslagen des Pflichtigen und Streichung der abzugsfähigen Krankheits- und\nUnfallkosten, was hier jedoch nicht mehr streitig ist).\n\nDie Pflichtigen lehnten die Vorschläge am 27. Januar 2011 ab. Der Steuerkommissär forderte sie daraufhin mit Auflage vom 15. Februar 2011 auf, den Nachweis\nder Gewinnstrebigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit mittels geeigneter Unterlagen sowie den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Ausgaben betreffend das LED-Leuchtengeschäft zu erbringen. Die Pflichtigen antworteten am 18. Februar 2011. Nach einer Besprechung mit dem Pflichtigen erliess der Steuerkommissär\nerneut eine Auflage, womit er eine gesonderte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den LED-Leuchtenbereich einforderte. Nach weiteren Besprechungen und\nSchriftenwechseln ergingen am 8. April 2011 der Einschätzungsentscheid 2009 und\ndie Veranlagungsverfügung 2009 mit den Faktoren gemäss Vorschlägen.\n\nB. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 18. April 2011 Einsprache und hielten am Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen fest. Am 19. Mai\n2011 liess der Pflichtige dem Steuerkommissär weitere Unterlagen zukommen. Mit\nEntscheiden vom 4. Juli 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab.\n\n1 DB.2011.111\n1 ST.2011.170\n-3-\n\nC. Am 9. Juli 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde und Rekurs, unter\nWiederholung des Einspracheantrags. Das kantonale Steueramt schloss mit Be-\nschwerde-/Rekursantwort vom 28. Juli 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 18 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni\n1997 (StG) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und\nForstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden von diesen\nEinkünften gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bzw. § 27 Abs. 1 StG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Verluste aus einer solchen Tätigkeit können mit übrigen Einkünften verrechnet werden (vgl. zum so genannten Nettoprinzip:\nMarkus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A.,\n2008, Art. 25 N 5 DBG).\n\n"}