d) Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführer/Rekurrenten nicht geltend gemacht haben, für den Ertrag aus den Liegenschaften im Kanton Zürich nach französischem Recht steuerpflichtig zu sein bzw. das fragliche Einkommen dem französischen Fiskus deklariert zu haben. Zum Hinweis des kantonalen Steueramts auf eine mögliche Doppelbesteuerung in der Stellungnahme vom 2. März 2012 haben sich die Beschwerdeführer/Rekurrenten nicht geäussert. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.