unbeweglichen Vermögen fliesst. Massgebend ist letztlich einzig, dass die streitbetroffenen, den Kindern zur Nutzniessung überlassenen Grundstücke in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich liegen. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern/Rekurrenten in der Steuerperiode 2005 ein Ertrag aus der Nutzniessung an in der Schweiz bzw. im Kanton gelegenen Grundstücken zugeflossen, weshalb sie hier im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 4 Abs. 1 lit. b StG beschränkt steuerpflichtig sind. Die Schweiz und der Kanton Zürich haben daher zu Recht die Steuerhoheit für die Steuerperiode 2005 beansprucht.