Sodann spielt für die hier allein zu beurteilende Frage der Steuerhoheit weder der Umfang der an die Mutter geflossenen Zahlungen eine Rolle noch, ob das Entgelt entsprechend den Vereinbarungen vom November 2003 nach dem (Vermögens-)Steuerwert der überlassenen Grundstücke bemessen oder an den Mietertrag geknüpft wurde, ändert dies doch nichts daran, dass die Vergütung die Überlassung der Grundstücke zur Nutzniessung abgilt. Ebenso wenig tut die pfandrechtliche Sicherstellung der Forderungen der Mutter gegenüber den Kindern etwas zur Sache, da ein (Grund- oder Faust-)Pfand einzig der Sicherstellung einer Forderung dient und keinen Einfluss darauf hat, ob diese aus beweglichem oder