Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer/Rekurrenten kann somit aufgrund des Vertragswortlauts und der wirtschaftlichen Verhältnisse von Einkommen aus beweglichem Vermögen nicht die Rede sein. Sodann spielt für die hier allein zu beurteilende Frage der Steuerhoheit weder der Umfang der an die Mutter geflossenen Zahlungen eine Rolle noch, ob das Entgelt entsprechend den Vereinbarungen vom November 2003 nach dem (Vermögens-)Steuerwert der überlassenen Grundstücke bemessen oder an den Mietertrag geknüpft wurde, ändert dies doch nichts daran, dass die Vergütung die Überlassung der Grundstücke zur Nutzniessung abgilt.