b) Nach den vorne in E. 2 zitierten Vertragsbestimmungen steht fest, dass die von den Kindern als Nutzniessern ihrer Mutter als Eigentümerin geleisteten Zahlungen ein periodisches Entgelt für die Überlassung der genannten Grundstücke zur Nutzniessung darstellen. Wie in E. 3b ausgeführt, handelt es sich demnach um Erträge aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG und § 21 Abs. 1 lit. a StG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer/Rekurrenten kann somit aufgrund des Vertragswortlauts und der wirtschaftlichen Verhältnisse von Einkommen aus beweglichem Vermögen nicht die Rede sein.