Vorliegend seien die periodischen Forderungen der Beschwerdeführerin/Rekurrentin gegenüber ihren Nachkommen nicht pfandversichert, weshalb es an der schweizerischen Steuerhoheit fehle. Mit der Einräumung einer Nutzniessung verliere der Eigentümer steuerrechtlich gesehen seine Stellung als Steuersubjekt. Wenn das kantonale Steueramt hier trotzdem eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz annehme, verfalle es einem verfassungsrechtlich verpönten Methodendualismus. Die streitbetroffenen Forderungen der Mutter gegenüber ihren Kindern seien rein personenbezogen.