bb) Die Beschwerdeführer/Rekurrenten machten mit Eingabe vom 16. April 2012 geltend, dass sich die Verfügung des Steuerrekursgerichts auf Art. 5 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 4 Abs. 2 lit. c StG beziehe, wonach natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich nur dann als Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen steuerpflichtig seien, wenn diese durch ein Grund- oder Faustpfand auf dort gelegenen Grundstücken gesichert würden. Vorliegend seien die periodischen Forderungen der Beschwerdeführerin/Rekurrentin gegenüber ihren Nachkommen nicht pfandversichert, weshalb es an der schweizerischen Steuerhoheit fehle.