aa) Dazu führte das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2012 aus, die Steuerpflicht ergebe sich aus dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin/Rekurrentin im Kanton Zürich. Die Belastung mit einer entgeltlichen Nutzniessung zugunsten der Kinder ändere nichts daran. Als Ertrag sei ihr nicht das vereinbarte Entgelt von 4% des Steuerwerts der Liegenschaften zugeflossen, sondern der Nettomietertrag. Bei diesem handle es sich um steuerbaren Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich weise Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen jenem Staat zu, in dem das Vermögen liege.