5. a) Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gab das Steuerrekursgericht den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage auszusprechen, ob eine wirtschaftliche Zugehörigkeit allenfalls deswegen vorliege, weil die Nutzniesser der Beschwerdeführerin/Rekurrentin für die Überlassung der Grundstücke laut allen Verträgen eine periodische Vergütung leisten.