c) Dem hält das kantonale Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort entgegen, die vereinbarte Rückwirkung der Nutzniessungsverträge ab 1. Januar 2002 würde Zweifel wecken. Wenn es sich bei den von der H AG an die Mutter geleisteten Zahlungen nach Darstellung der Beschwerdeführer/Rekurrenten um Akontozahlungen handle, erscheine es als unwahrscheinlich, dass die wenig zahlungskräftigen Nutzniesser noch weitere Leistungen erbrächten. Dasselbe gelte für die von der Mutter nicht zu vergütenden Unterhaltskosten.