Weil es vorliegend allein um die Inanspruchnahme der beschränkten Steuerhoheit infolge Grundeigentums gehe, treffe die Beweisleistungspflicht das Steueramt. Die Amtsstelle habe daher das Vorliegen simulierter Verträge nachzuweisen, woraus sie die Steuerhoheit über die Beschwerdeführer/Rekurrenten ableite. Der vorliegende Sachverhalt lasse im ausschliesslich familiären Zusammenhang keinen Schluss auf Simulation zu. So habe es den Beteiligten freigestanden, die H AG anzuweisen, Mietzinsüberschüsse direkt an die Grundeigentümerin zu leisten.