niessungsabgeltung bzw. "Rente". Das kantonale Steueramt schliesse aus dem Umstand, dass der nutzniessungsberechtigte Sohn im Jahr 2005 ausserstande gewesen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Mutter nachzukommen, auf das Vorliegen von bloss simulierten Verträgen. In dieser Auffassung sehe sich die Amtsstelle dadurch bestärkt, dass die Rechnungsbelege bezüglich des Unterhalts des Einfamilienhauses in der Gemeinde D nicht auf den Sohn, sondern auf den Vater lauteten. Weil es vorliegend allein um die Inanspruchnahme der beschränkten Steuerhoheit infolge Grundeigentums gehe, treffe die Beweisleistungspflicht das Steueramt.