Die Nutzniesser hätten die fremdvermieteten Mehrfamilienhäuser in der Steuerperiode 2005 nicht selbst verwaltet, sondern die H AG damit beauftragt, wohl aber – mit Unterstützung durch den Vater – die ebenfalls fremdvermietete ältere Villa in der Gemeinde C und das vom Sohn bewohnte Einfamilienhaus in der Gemeinde D. Die im Jahr 2005 erwirtschafteten Nettomietzinsüberschüsse aus den erstgenannten Mehrfamilienhäusern habe die H AG der Grundeigentümerin überwiesen, und zwar akonto der ihr von den Nachkommen zu entrichtenden jährlichen Nutz-