b) Zur Begründung ihrer Rechtsmittel bringen die Beschwerdeführer/Rekurrenten zunächst vor, dass das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid auf verschiedene wesentliche Vorbringen nicht eingegangen sei und ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert habe. Die Nutzniesser hätten die fremdvermieteten Mehrfamilienhäuser in der Steuerperiode 2005 nicht selbst verwaltet, sondern die H AG damit beauftragt, wohl aber – mit Unterstützung durch den Vater – die ebenfalls fremdvermietete ältere Villa in der Gemeinde C und das vom Sohn bewohnte Einfamilienhaus in der Gemeinde D.