4. a) Im Einspracheentscheid erwog das kantonale Steueramt, dass die H AG die Nettomietzinsüberschüsse der von ihr verwalteten Liegenschaften quartalsweise an die Grundeigentümerin überwiesen habe. Die Rechnungen betreffend das Einfamilienhaus in der Gemeinde C lauteten abwechselnd auf den Sohn und den Ehemann (mit Rechnungsadresse in der Gemeinde D) und seien oftmals von der Eigentümerin selbst bezahlt worden. Auch sei diese selbst als Klägerin vor einem zürcherischen Bezirksge-