Dabei gilt als allgemeine Regel der (objektiven) Beweislastverteilung, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Martin Zweifel/ Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 Rz. 3). Erscheint der von der Behörde angenommene Sachverhalt als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es daraufhin dem Steuerpflichtigen, den Gegenbeweis zu erbringen (VGr, 14. März 2012, SB.2011.00066).