Der Vermögenssteuer unterliegt nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 das gesamte Reinvermögen (Abs. 1). Das Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet (Abs. 2).