demgegenüber wäre ein aufgrund der Einmalleistung des Nutzniessers beim Eigentümer anfallender Kapitalgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 21 N 56 f. und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 21 N 43 f.). Vorliegend geht es allein um die Steuerpflicht der nutzniessungsbelasteten Grundeigentümerin; nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens bilden die den nutzniessungsberechtigten Kindern zugeflossenen Erträge.