stimmungen beziehen sich auf die Einkünfte des Nutzniessungsbelasteten, die dieser als Entgelt für die Nutzungsüberlassung von unbeweglichen Vermögenswerten erhält (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., 2012, § 13 Rz. 65 ff.). Diese steuerrechtliche Ordnung gilt nur für periodische Einkünfte auf Nutzniessungen, wie sie hier vereinbart worden sind; demgegenüber wäre ein aufgrund der Einmalleistung des Nutzniessers beim Eigentümer anfallender Kapitalgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 21 N 56 f. und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 21 N 43 f.).