b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 DBG bzw. § 21 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, wozu insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung zählen (lit. a). Die genannten Be- 2 DB.2011.110 2 ST.2011.172 -5-