c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zughörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Unter den nämlichen Voraussetzungen beansprucht § 4 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Steuerhoheit des Kantons Zürich.