3. a) Es steht fest, dass die Beschwerdeführer/Rekurrenten in der streitbetroffenen Steuerperiode 2005 in Südfrankreich, gewohnt haben. Eine Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit zur Schweiz und zum Kanton Zürich besteht daher nicht. Kraft Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zughörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.