"1. Das Nutzniessungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Nutzniessung gemäss Art. 745 ff. ZGB. 2. Das Nutzniessungsrecht wird auf die Dauer von 20 Jahren, rückwirkend ab 1. Januar 2002, eingeräumt. 3. Das Nutzniessungsrecht wird von den Berechtigten gemeinsam ausgeübt. Beim Tod des einen der Berechtigten kann das Nutzniessungsrecht vom anderen Berechtigten ohne Einschränkung allein ausgeübt werden.