1. Laut Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchen Bund, Kanton sowie die Gemeinden C und D die Steuerhoheit "ab" der Steuerperiode 2005. Wie der Einspracheentscheid festhält, bezieht er sich – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer/Rekurrenten – indessen einzig auf die Steuerperiode 2005. Die Beurteilung durch das Steuerrekursgericht hat sich daher auf die Verhältnisse zu beschränken, wie sie sich im Jahr 2005 verwirklicht haben.